| 1. | Name des nichtgewinnorientierten Verbandes und Beziehungen zu anderen Organisationen. |
| 1.1. | Der Name des nichtgewinnorientierten Verbandes (in der Satzung nachstehend Verband
genannt ) soll der Nichtgewinnorientierte Verband Worldloppet Ski Federation sein. |
| 1.2. | Der Nichtgewinnorientierte Verband Worldloppet Ski Federation ist ein selbständiger und von anderen Verbänden unabhängiger nichtgewinnorientierter Verband. |
|
| 2. | Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes. |
| 2.1. | Der Sitz des Verbandes ist die Republik Estland, die Stadt Tartu. |
| 2.2. | Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. April und endet am 31. März. |
|
| 3. | Ziel des Verbandes. |
| 3.1. | Das Ziel des Verbandes ist: |
| 3.1.1. | Förderung der Popularität des Langlaufs durch die Organisation von erstklassigen
Volksmarathonläufen auf der ganzen Welt. |
| 3.1.2. | Anerkennung der sich dem Langlaufsport gewidmeten Skiläufer, die im Laufe ihres
Lebens die benötigte Anzahl von Worldloppet-Marathonläufen absolviert haben und
dadurch Worldloppet-Master geworden sind. |
| 3.1.3. | Anspornen der Elite-Langläufer zur Teilnahme an Worldloppet-Marathonläufen. |
| 3.1.4. | Förderung der Freundschaft zwischen Läufern aus verschiedenen Ländern und dadurch
Verstärkung des Weltfriedens. |
| 3.1.5. | Jährliche Klarstellung der besten Langläufer in der Welt in Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Skiverband (die englischsprachige Abkürzung: FIS). |
| 3.1.6. | Ausgabe von schöpferischen und/oder Stipendien für Sporttätigkeit mit dem Ziel der
Entwicklung der zielgemässen Tätigkeit des Verbandes. |
| 3.2. | Der Verband wird seine Ziele durch die folgende Tätigkeit erzielen: |
| 3.2.1. | koordiniert von seinen Mitgliedern gut organisierte Marathonläufe für Skiläufer in jedem Alter und mit unterschiedlichen Fähigkeiten mit zahlreichen Teilnehmern. |
| 3.2.2. | gibt Skiläufern Worldloppet-Pässe aus, die von jedem absolvierten Marathonlauf als Bestätigung abgestempelt wird und welcher eine reizvolle Erinnerung für jeden Teilnehmer darstellt. |
| 3.2.3. | gibt den Skiläufern, die Worldloppet-Master geworden sind, Master-Medaillen aus, die für jeden Skiläufer Erinnerung und Zeichen dafür darstellen, dass er Worldloppet-Master-Anforderungen erfüllt hat. |
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| 4. | Mitglieder des Verbandes, Aufnahme der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag. |
| 4.1. | In den Verband werden juristische Personen, die Langlauf-Wettkämpfe (Marathonläufe) veranstalten, nach dem Prinzip, dass aus einem Land nur einer von ihnen Mitglied des Verbandes sein kann, als Mitglieder aufgenommen. |
| 4.2. | Der Mitgliedschaftsbewerber soll in seinem Heimatland einen traditionellen Langlauf-Wettkampf organisieren, der unter den einheimischen Skiläufern ausreichend populär ist |
| 4.3. | Ein neues Mitglied wird unter der Bedingung aufgenommen, dass es den für die Gründungsmitglieder charakteristischen hohen Fähigkeiten in der Veranstaltung von Marathonläufen entspricht und keine dauernden finanziellen Probleme hat. |
| 4.4. | Der Antrag auf Mitgliedschaft wird zusammen mit den Anhängen, die in dem von der Generalversammlung bestätigten Dokument “Worldloppet Rules and Regulations” (“Regeln und Bestimmungen des Worldloppet”) festgelegt sind, beim Generalsekretär eingereicht. |
| 4.5. | Die Aufnahme eines neuen Mitglieds wird von der Generalversammlung entschlossen. |
| 4.6. | Der Verband hat die einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe und Zahlungsordnug von der Generalversammlung festgelegt werden. |
| 4.7. | Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das nächste Tätigkeitsjahr und die Zahlungsordnung werden von der Generalversammlung festgelegt. |
|
| 5. | Austritt aus dem Verband. |
| 5.1. | Jedes Mitglied kann unter den folgenden Bedingungen aus dem Verband austreten: |
| 5.1.1. | Zwei Jahre nach der Ankündigung der Generalversammlung (nach dem Einreichen eines schriftlichen Abschiedsgesuchs bei der jährlichen Generalversammlung) und Entrichtung der eventuellen Verschuldungen dem Verband. |
| 5.1.2. | Vor dem Ende der zweijährigen Ankündigungsperiode, falls von dem Exekutivausschuss der entsprechende Vorschlag gemacht wird und dieser von der Generalversammlung bestätigt wird. |
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| 6. | Ausschluss aus dem Verband. |
| 6.1. | Aus den folgenden Gründen kann das Mitglied mit dem Entschluss der Generalversammlung von dem Verband ausgeschlossen werden: |
| 6.1.1. | Nichterfüllung der Satzung. |
| 6.1.2. | Ernsthafte Beeinträchtigung der Reputation des Verbandes. |
| 6.1.3. | Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge von zwei Jahren. |
|
| 7. | Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder. |
| 7.1. | Das Mitglied des Verbandes hat das Recht: |
| 7.1.1. | Laut der vorliegenden Satzung an der Tätigkeit des Verbandes teilzunehmen. |
| 7.1.2. | An die Leitung, den Generalsekretär, den Exekutivausschuss und/oder die Generalversammlung die Tätigkeit des Verbandes betreffende Vorschläge und/oder Anfragen zu richten. |
| 7.1.3. | Worldloppet-Pässe und Symbolik zu verbreiten. |
| 7.2. | Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet: |
| 7.2.1. | Die vorliegende Satzung einzuhalten. |
| 7.2.2. | Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge in Höhe und Ordnung, die in der Satzung festgelegt ist, zu zahlen. |
| 7.2.3. | Sich in seiner Tätigkeit bei der Veranstaltung der Langlauf-Wettkämpfe des Worldloppet-Wettbewerbs nach den “Regeln und Bestimmungen des Worldloppet” (im Original “Worldloppet Rules and Regulations”) und nach den vom Internationalen Skiverband festgelegten Regeln zu richten, falls diese beim Worldloppet-Wettbewerb anwendbar sind und mit den in den “Regeln und Bestimmungen des Worldloppet” festgelegten Anforderungen nicht im Widerspruch stehen. |
|
| 8. | Generalversammlung und ihre Einberufung. |
| 8.1. | Das höchste Organ des Verbandes ist die Generalversammlung. Der Verband hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, die in der vorliegenden Satzung nachstehend jährliche Generalversammlung genannt wird (im Englischen Annual General Meeting). Andere Generalversammlungen des Verbandes werden als ausserordentliche Generalversammlungen (im Englischen Special General Meetings) bezeichnet. |
| 8.2. | Jährliche Generalversammlungen werden von den Verbandsmitgliedern nach dem Rotationsprinzip durchgeführt. |
| 8.3. | Die jährliche Generalversammlung wird in der Regel im Monat Juni abgehalten. Das Land der Abhaltung der jährlichen Generalversammlung und das beabsichtigte Datum wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Teilnehmer-Mitglieder zwei Jahre im voraus auf der jährlichen Generalversammlung bestätigt. |
| 8.4. | Die jährliche Generalversammlung ist beschlussfähig, falls mindestens zwei Drittel der Verbandsmitglieder anwesend sind. |
| 8.5. | An der jährlichen Generalversammlung nehmen nur die Verbandsmitglieder des Verbandes teil. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. |
| 8.6. | Die jährliche Generalversammlung trifft Entscheidungen in allen die Leitung des Verbandes betreffenden Fragen, die durch die vorliegende Satzung, die “Regeln und Bestimmungen des Worldloppet” oder durch das Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Leitung, des Generalsekretärs oder des Exekutivausschusses gegeben werden. |
| 8.7. | Das genaue Datum und der genaue Ort der jährlichen Generalversammlung wird vom Generalsekretär (von der Leitung) mindestens 60 Tage im voraus bekanntgegeben. Die von der Leitung bestätigte Tagesordnung wird mindestens 30 Tage vor der jährlichen Generalversammlung den Mitgliedern geschickt. |
| 8.8. | Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Generalsekretär (von der Leitung) nach eigenem Ermessen oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Verbandsmitglieder einberufen werden. Die Leitung soll die Mitglieder über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mindestens 30 Tage vor der Versammlung informieren. |
|
| 9. | Zuständigkeit der jährlichen Generalversammlung. |
| 9.1. | Zur Zuständigkeit der jährlichen Generalversammlung gehören: |
| 9.1.1. | Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern. |
| 9.1.2. | Änderung der Satzung des Verbandes. |
| 9.1.3. | Annahme und Änderung der “Regeln und Bestimmungen des Worldloppet” |
| 9.1.4. | Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags. |
| 9.1.5. | Entscheidung über die Beendigung der Tätigkeit, über die Vereinigung oder Teilung des Verbandes, ebenso Entscheidung über die Gründung der Abteilung des Verbandes - Vertretung von Worldloppet Ski Federation - auf Vorschlag des Exekutivausschusses. |
| 9.1.6. | Bestätigung von Berichten des Generalsekretärs (der Leitung) und Haushaltsplänen. |
| 9.1.7. | Bewertung der Arbeit der Leitung (des Generalsekretärs). |
| 9.1.8. | Abberufung und Ernennung des Generalsekretärs und der Leitungsmitglieder. |
| 9.1.9. | Bestätigung der von den Regionen ernannten Mitglieder des Exekutivausschusses. |
| 9.1.10. | Bestätigung des Austritts aus dem Verband. |
| 9.1.11. | Ausschluss aus dem Verband. |
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| 10. | Beschluss der jährlichen Generalversammlung |
| 11.1. | Der Beschluss der jährlichen Generalversammlung gilt als angenommen, falls mindestens zwei Drittel der an der Versammlung teilgenommenen Mitglieder ihre Stimmen dafür abgegeben haben. |
|
| 11. | Änderung der Satzung |
| 11.1. | Der Beschluss über die Änderung der Satzung gilt als angenommen, falls mehr als zwei Drittel der an der jährlichen Generalversammlung teilgenommenen Mitglieder ihre Stimmen dafür abgegeben haben. |
| 11.2. | Für die Zieländerung der Tätigkeit des Verbandes ist die Zustimmung von allen Mitgliedern erforderlich. Die Zustimmung der Mitglieder, die an der jährlichen Generalversammlung nicht teilgenommen haben, soll schriftlich eingereicht werden. |
|
| 12. | Leitung und Generalsekretär |
| 12.1. | Das Mitglied (die Mitglieder) der Leitung wird (werden) von der jährlichen Generalversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. |
| 12.2. | Die Leitung besteht aus einem Mitglied bis zwei Mitgliedern, von denen ein von ihnen seinem Amt nach (ex officio) der Generalsekretär ist. Falls der Verband zwei Leitungsmitglieder hat, ist der Generalsekretär der Vorsitzende der Leitung. Ein Leitungsmitglied ist laut der gesetzlichen Regelung ansässig in Estland. |
| 12.3. | Der Generalsekretär wird von der jährlichen Generalversammlung für einen Zeitraum
von vier Jahren gewählt. |
| 12.4. | Die genaue Ordnung des Vorschlagens des Bewerbers um das Amt des Generalsekretärs und der Wahl des Generalsekretärs wird in den “Regeln und Bestimmungen des Worldloppet” festgelegt. |
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| 13. | Zuständigkeit der Leitung (des Generalsekretärs, falls die Leitung aus einem Mitglied besteht): |
| 13.1. | Hört die Meinungen und Empfehlungen des Exekutivausschusses an und verwirklicht die Beschlüsse des Exekutivausschusses. |
| 13.2. | Gründet Arbeitsgruppen für Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben und Lösung der gemeinsamen Probleme. |
| 13.3. | Übermittelt den Verbandsmitgliedern die notwendige Information über die Leitung des Verbandes. |
| 13.4. | Legt der jährlichen Generalversammlung den Bericht des Geschäftsjahres des Verbandes für die Bestätigung vor. |
| 13.5. | Legt den Aktionsplan und den Haushaltsentwurf für das nächste Jahr der jährlichen Generalversammlung für die Bestätigung vor. |
| 13.6. | Verwirklicht die Beschlüsse der jährlichen Generalversammlung und befasst sich mit der Geschäftsführung des Verbandes. |
| 13.7. | Verwaltet das Vermögen des Verbandes. |
| 13.8. | Bestätigt die bezahlten Arbeitsstellen, die Gehälter der Mitarbeiter und fasst Beschlüsse über die Bestimmung der Prämien im Rahmen des von der Generalversammlung verabschiedeten Haushaltes. |
| 13.9. | Erfüllt sonstige Aufgaben, die durch die vorliegende Satzung oder durch das Gesetz nicht in die Zuständigkeit des Exekutivausschusses oder der jährlichen Generalversammlung gegeben sind. |
| 13.10. | Sucht nach potentiellen Sponsoren und schließt mit denen Sponsorenverträge ab. |
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| 14. | Beschluss der Leitung |
| 14.1. | Die Leitung kann Beschlüsse fassen, falls an der Versammlung der Leitung mehr als eine Hälfte der Leitungsmitglieder teilnimmt. |
| 14.2. | Für die Annahme eines Beschlusses der Leitung ist die Jastimmenmehrheit der an der Versammlung der Leitung teilgenommenen Mitglieder erforderlich. |
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| 15. | Exekutivausschuss (Kollegium) |
| 15.1. | Für Kontrolle, Unterstützung und Beistand des Generalsekretärs (der Leitung) ist der Exekutivausschuss gegründet worden.
Der Exekutivausschuss hat hinsichtlich der jährlichen Generalversammlung eine beratende Funktion. |
| 15.2. | Der Exekutivausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht gewählt, sondern nach dem regionalen Prinzip von den Verbandsmitgliedern ernannt werden:
- Ein Mitglied des Exekutivausschusses wird von den Verbandsmitgliedern, die in den Ländern Skandinaviens (in Finnland, Schweden, Norwegen, Estland und in den anderen Mitgliedern dieser Region) Marathonläufe veranstalten.
- Ein Mitglied des Exekutivausschusses wird von den Verbandsmitgliedern, die im Mitteleuropa (in Deutschland, Frankreich, Italien, in der Schweiz, in Österreich, in der Tschechoslowakei und in den anderen Mitgliedern dieser Region) Marathonläufe veranstalten.
- Ein Mitglied des Exekutivausschusses wird von den Verbandsmitgliedern, die in den Übersee-Staaten (in den USA, in Kanada, Australien, Japan und in den anderen Mitgliedern ausserhalb Europas) Marathonläufe veranstalten. |
| 15.3. | Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, nach dem Prinzip, dass ihre Ernennung zwei Jahre nach der Wahl des Generalsekretärs erfolgen wird. |
| 15.4. | Der Exekutivausschuss kann der jährlichen Generalversammlung den Vorschlag machen, die Abteilung des Verbandes - Vertretung von Worldloppet Ski Federation - im Sitzungsort des gewählten Generalsekretärs zu gründen. |
| 15.5. | Abteilung des Verbandes - Vertretung von Worldloppet Ski Federation - ist keine selbständige juristische Person. Geschäftsperiode der Vertretung von Worldloppet Ski Federation umfasst die Ermächtigungszeit des gewählten Generalsekretärs im Sitzungsort der Vertretung. |
| 15.6. | Als Organe der Vertretung von Worldloppet Ski Federation gelten die leitenden Organe des Verbandes (Generalsekretär, Leitung, Exekutivausschuss und Generalversammlung), die die Aufgaben des Verbandes als auch die Aufgaben der Vertretung von Worldloppet Ski Federation in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen. |
|
| 16. | Überwachung |
| 16.1. | Die jährliche Generalversammlung verwirklicht die Überwachung über die Tätigkeit des Generalsekretärs und der Leitung, ebenso über die Tätigkeit der Vertretung des Verbandes. |
| 16.2 | Für die Kontrolle der finanziellen Tätigkeit des Verbandes kann die jährliche Generalversammlung einen Rechnungsprüfer ernennen. |
|
| 17. | Vermögen des Verbandes |
| 17.1. | Das Vermögen des Verbandes wird aus dem Folgenden entstehen: |
| 17.1.2. | Aus den Aufnahmegebühren und den Mitgliedsbeiträgen. |
| 17.1.3. | Aus den geldlich zu schätzenden Stiftungen und Übertragungen. Der Anwendungszweck von zielgemässen Stiftungen und Übertragungen darf vom Verband nicht verändert werden. |
| 17.1.4. | Aus dem Einkommen, das von der Veröffentlichung und Verbreitung von Ausgaben des Verbandes erhalten wird, aus der Veranstaltung entgeltlicher Unternehmen, die zu satzungsmässigen Zwecken und aus anderen satzungsmässigen Unternehmen erhalten werden. |
| 17.2. | Das Vermögen des Verbandes wird von der Leitung des Verbandes verwaltet, benutzt und verfügt. |
|
| 18. | Beendigung des Verbandes |
| 18.1. | Die Tätigkeit des Verbandes wird beendigt: |
| 18.1.1. | Im Falle der Verringerung der Anzahl von Mitgliedern unter drei Mitgliedern. |
| 18.1.2. | Bei der Unfähigkeit der jährigen Generalversammlung den Generalsekretär zu wählen. |
| 18.1.3. | Falls der Verband seine satzungsmässige Ziele nicht erfüllen kann. |
| 18.2.1. | Die Beendigung des Verbandes kann immer mit einem Beschluss der jährlichen Generalversammlung entschieden werden. |
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| 19. | Verteilung des Vermögens des Verbandes im Fall der Beendigung des Verbandes |
| 19.1. | Nach dem Befriedigen von allen Forderungen der Darlehensgeber und nach der Deponierung vom Geld wird das erhalten gebliebene Vermögen in der vom Generalsekretär und vom Exekutivausschuss vorbereiteten Ordnung einem nichtgewinnorientierten Verband übergeben, der ähnliche Ziele hat. |
Artikel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| 1.01. | Diese Organisation führt den Namen Worldloppet Ski Federation (nachstehend Worldloppet genannt). |
| 1.02. | Die offiziellen Sprachen der Organisation sollen Englisch und Deutsch sein. Die Kommunikationssprache innerhalb der Organisation ist Englisch. |
| 1.03. | Logo: Worldloppet soll ein Logo haben, dem eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat. Dieses Logo kann dann von Zeit zu Zeit auf der jährlichen Generalversammlung umgeändert werden. |
| 1.04. | Fahne: Die offizielle Fahne des Worldloppet soll das Logo zeigen und bei allen Worldloppet-Läufen, bei der jährlichen Generalversammlung und allen anderen offiziellen Veranstaltungen von Worldloppet aufgehängt werden. |
Artikel II
ANGLIEDERUNG AN DIE INTERNATIONALER SKIVERBAND INTERNATIONALER SKIVERBAND UND WORLDLOPPET |
| 2.01. | Worldloppet ist eine unabhängige Organisation. |
| 2.02. | Um einen gleichmäßig hohen Standard und eine Einheitlichkeit bei den Langläufern zu erreichen, sollen die einzelnen Veranstalter die FIS-Regeln, wenn nötig, anerkennen und befolgen, sofern sie sich nicht den Worldloppet-Regeln widersprechen. |
Artikel III
MITGLIEDSCHAFT |
| 3.01. | Die Worldloppet-Organisation erkennt nur die Mitgliedschaft von einem Lauf pro Land an. Dieser Lauf muß dem hohen Qualitätsstandard, der für die anderen Worldloppet-Läufe typisch ist, entsprechen. Die Organisation jedes neuen Laufes muß eine finanzielle Stabilität aufweisen und nachweisen können, daß ihr Lauf in der Heimat so populär ist, daß eine Teilnahme von mindestens 1.000 Läufern beim Hauptlauf garantiert ist. |
| 3.02. | Falls das Worldloppet-Mitglied die Anforderungen für die Neuaufnahme zum Worldloppet in 3 aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt hat (Artikel 4.03), hat es den korrektiven Geschäftsplan des Exekutivausschusses zu erfüllen. Dieser formuliert nicht, aber enthält die Qualität der Veranstaltungen, den geographischen Umfang, das Wachstum der Teilnehmerzahl und das Erfüllen der Rechenschaftspflicht usw. |
| 3.03. | Falls das Worldloppet-Mitglied den korrektiven Geschäftsplan des Exekutivausschusses nicht erfüllt hat, fällt die Generalversammlung das Urteil über sein Worldloppet-Mitgliedschaft. |
| 3.04. | Jedem neu zugelassenen Mitglied wird auferlegt, eine Aufnahmegebühr (nur einmal) zu zahlen, die Höhe wird von der Worldloppet Generalversammlung festgelegt. |
| 3.05. | Um die finanziellen Bedürfnisse der Worldloppet-Organisation zu decken, erhebt Worldloppet eine Jahresgebühr. Die Höhe der jährlichen Gebühr wird auf der Generalversammlung festgelegt. Jedem Mitglied, das in Rückstand mit der Zahlung der jährlichen Gebühr ist, wird verweigert, bei der Generalversammlung mitzustimmen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Bei einem Rückstand der Zahlung über zwei Jahre kann das Mitglied auf der jährlichen Generalversammlung von der Organisation ausgeschlossen werden. |
| 3.06. | Stimmabgabe:
1) Jedes Mitglied hat eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe des Laufes.
2) Stimmabgabe durch Vollmacht ist unter keinen Umständen erlaubt.
|
Artikel IV
NEUE MITGLIEDER UND MINDESTANFORDERUNGEN ZUR AUFNAHME IN ERWERB NEUER MITGLIEDER UND MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN WORLDLOPPET
|
| 4.01. | Prinzip:
Es wird pro Land nur ein Lauf als Mitglied aufgenommen. |
| 4.02. | Zulassungsbedingungen für Neuzugänge: Es muß der angemessene Beweis erbracht werden, daß der Bewerber klar den größten und beliebtesten Lauf in seinem Land darstellt und daß es die einstimmige Wahl des Nationalen Skiverbandes, der diesen Lauf vertritt, ist. |
| 4.03. | Minimum-Anforderungen für die Neuaufnahme zum Worldloppet: |
| a) | Die Länge des Laufes muß mindestens 50 km betragen. Für Läufe, die oberhalb von 1.500 m über dem Meeresspiegel stattfinden, beträgt die Länge mindestens 42 km. |
| b) | Der Lauf muß mindestens 3 x in Folge stattgefunden haben, bevor ein Antrag auf Aufnahme gestellt werden kann. |
| c) | Bei jedem Lauf müssen mindestens 1.000 Skiläufer teilgenommen und die volle Distanz bei jedem Lauf absolviert haben. Die Worldloppet-Generalversammlung kann jedoch in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, um den Langlaufsport in den bestimmten georgaphischen Regionen zu fördern. |
| d) | Es muß eine Garantie abgegeben werden, daß der Lauf jährlich am selben Datum stattfinden kann, dieses Datum soll aber nicht in Konflikt (möglicherweise) mit den bereits etablierten Worldloppet-Läufen sein. |
| e) | Die Zeitnahme für die Ergebnisse muß auf einem Computer-System gemacht werden. |
| f) | Die Sekretärin der jeweiligen Organisation muß das ganze Jahr über erreichbar sein, um die Korrespondenz und Telefongespräche zu beantworten. Ein Fax- und Internetanschluss sind notwendig. |
| g) | Teilnehmer aus allen Worldloppet-Nationen müssen den Lauf ohne Visa- oder Einreiseschwierigkeiten besuchen können. |
| h) | Es muß den Teilnehmern aller Worldloppet-Nationen gewährleistet werden, daß sie ohne Visa- und Ausreise-Schwierigkeiten zu allen Worldloppet-Läufen reisen können. |
| i) | In jedem anderen Fall müssen die offiziellen Regeln und die Satzung von Worldloppet beachtet werden. |
| 4.04. | Verfahren der Mitgliedsaufnahme |
| a) | Dem Generalsekretär müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:- ein schriftlicher Aufnahmeantrag der jeweiligen Organisation (juristische Person);
- ein Schreiben vom nationalen Skiverband, die die Wahl dieses Rennens zum Repräsentanten in Worldloppet bestätigt (das Schreiben ist direkt an den Generalsekretär von Worldloppet zu richten)
- die offiziellen Angaben von drei letzten Hauptrennen
|
| b) | Die Organisation des Laufes muß 3 Worldloppet-Delegierte, darunter wenigstens ein Volksskiläufer, für 3 Tage zu dem Lauf einladen, damit diese den Lauf beobachten können. Alle Kosten (Reise, Unterbringung und Verpflegung) müssen von dem Bewerber getragen werden. |
| c) | Nach der Inspektion wird die Entscheidung für die Aufnahme auf der nächsten jährlichen Generalversammlung aufgrund der Berichte der Delegierten zur Abstimmung vorgelegt. |
| d) | Eine einmalige Aufnahmegebühr von 13.000,0 EURO muß von dem Bewerber nach Aufnahme bezahlt werden, um die Kosten für die Änderungen der Drucksachen, Broschüren, Diplome, Medaillen, Fahnen, Pässe usw. bestreiten zu können. |
Artikel V
WORLDLOPPET-LÄUFE |
| 5.01. | Verantwortung:
Jedes einzelne Mitglied ist dafür verantwortlich, einen gefahrlosen und gut organisierten Lauf zu veranstalten, der im großen und ganzen mit den FIS-Regeln übereinstimmt. Eine Kopie der FIS- Regeln für Langläufe und die Regeln und Bestimmungen des Worldloppet sollen in jedem Laufbüro vorhanden sein. |
| 5.02. | Zeitplan:
Jedes Mitglied muß dem Generalsekretariat die provisorischen Renndaten für die folgenden zwei Jahre schriftlich bekanntgeben.
Ein vollständiger Zeitplan mit den vorläufigen Renndaten soll durch den Generalsekretär an alle Länder zugestellt werden. Genehmigung und evtl. nötige Änderungen erfolgen auf der jährlichen Generalversammlung. Alle Organisatoren sollen bestrebt sein, Kollisionen mit anderen Terminen zu vermeiden und in Zusammenarbeit mit anderen Läufen in ihrer Region für unsere Worldloppet-Organisation weltweit zu werben. |
| 5.03. | Ersatzläufe:
Können nicht berücksichtigt werden. |
| 5.04. | Nachdem die Generalversammlung den Zeitplan der nächsten Saison genehmigt hat, haben die Mitglieder kein Recht, weder die Distanzen noch die Startplätze und/oder die Ziele des Laufes zu ändern, sowie keine dem Stempel des Worldloppet würdigen neuen Nebenläufe in das Programm aufzunehmen, außer unter extremen Witterungsbedingungen. |
| 5.05. | Abkürzung der Läufe:
Wenn ein Worldloppet-Lauf (Hauptlauf oder Kurzstrecke) wegen der schlechten Witterungsbedingungen abgekürzt bzw. geändert werden muss, wird der Lauf weiterhin des Stempels des Worldloppet würdig bleiben. |
| 5.06. | Von FIS werden für die Worldloppet-Rennen die auf die Volksskiläufe spezialisierten und in den Worldloppet-Läufen informierten Technischen Delegierten berufen. |
| 5.07. | Unterbringung
Jede einzelne Organisation soll für die amtlichen Delegationen der anderen Mitglieder des Worldloppet freie Unterkunft für mindestens 2 Personen für 2 Nächte zur Verfügung stellen. Die amtlichen Delegationen sind nur aus Mitgliedern der Organisierungskomitees der WL-Läufe oder aus VIP-s zusammengesetzt. |
| 5.08. | Startgebühren:
Jedes Mitglied hat das Recht, bei jedem anderen Lauf fünf Startplätze gebührenfrei zu erhalten, die Anmeldung dazu muß vom jeweiligen Worldloppet-Büro aus erfolgen. |
| 5.09. | Dopingkontrolle
Jedes Worldloppet-Mitglied ist verpflichtet
a) seine nationale Dopingagentur aufzurufen, um bei seinem Lauf eine Dopingkontrolle durchzuführen;
b)zum Durchführen der Dopingkontrolle die erforderlichen Räume zu garantieren. |
Artikel VI
WERBUNG |
| 6.01. | Jedes Mitglied soll dafür sorgen, daß der Begriff Worldloppet und FIS Marathon Cup werbemäßig gut bei ihrem Lauf vermarktet wird. |
| 6.02. | Bei jedem einzelnen Wettkampf soll Reklamematerial für Worldloppet in der Sprache des betreffenden Landes zur Verfügung stehen. |
| 6.03. | Jedes teilnehmende Land verpflichtet sich, jegliches Werbematerial und Ergebnisse zusammen mit Zeitungsausschnitten, die für die Worldloppet-Organisation im einzelnen oder im ganzen interessant sind, an den Generalsekretär zu schicken. |
| 6.04. | Jedes teilnehmende Land wird große Anstrengungen unternehmen, um die Popularität von Worldloppet durch Informationen an die Läufer und die Presse zu vergrößern. Jedes Land wird auch Presseberichte über den Stand der jeweiligen Worldloppet-Eliteläufer von Zeit zu Zeit herausgeben. |
| 6.05. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, die teilnehmenden Worldloppet-Passinhaber zu registrieren, den Empfang für die teilnehmenden Worldloppet-Master zu veranstalten und das alles offiziell im Programm des Laufes und in anderen Informationsmaterialien bekanntzugeben. |
| 6.06. | Jedes Mitglied bestrebt sich danach, den Teilnehmern die Anmeldung per Internet und die Zahlung der Startgebühr mit Kreditkarte zu ermöglichen. |
| 6.07. | Ergebnisse und Information:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Untenerwähnte zu gewährleisten: |
| a. | die aktuelle Information über den Lauf ist unverzüglich von der Homepage des Laufes und als Nachricht von der Homepage des Worldloppet zu erhalten; |
| b. | auf der Homepage wird auf Links hingewiesen, wo die Presse ihre Information abrufen kann; |
| c. | wenigstens eine Woche vor dem Lauf wird auf der Homepage des Laufes die provisorische Startliste der Elitegruppe und die aktuelle Startliste des Laufes eröffentlicht; |
| d. | in zwei Stunden nach dem Ziel des Siegers und spätestens um 15.00 Uhr nach der Ortszeit werden auf der Homepage des Rennens die inoffizielle Rangliste von mindestens 30 besten Läufern und 30 Läuferinnen, die Fotos vom Sieger und von der Siegerin und die Pressemitteilung in der Muttersprache des Veranstalters und auf Englisch veröffentlicht. |
| e. | in 12 Stunden nach der Schließung des Zieles wird auf der Homepage des Rennens die komplette inoffizielle Ergebnisliste veröffentlicht. |
Artikel VII
DIE VERWALTUNG DER ORGANISATION |
| 7.01. | Die höchste Autorität dieser Organisation ist die jährliche Generalversammlung. |
| 7.02. | Die Geschäftsleitung wird dem Generalsekretär übertragen. |
| 7.03 | Zur Unterstützung und Beratung des Generalsekretärs wird ein Exekutiv-Ausschuss gebildet, der aus je einem Vertreter von Skandinavien, Zentraleuropa und Übersee (Asien, Nordamerika und Australien) besteht. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden nicht auf der jährlichen Generalversammlung gewählt, sondern von den jeweiligen Regionen für einen Zeitraum von vier Jahren bestimmt und wechseln immer zwischen den Amtsperioden des Generalsekretärs. |
Artikel VIII
GENERALSEKRETÄR |
| 8.01. | Amtszeit:
Die Amtszeit des Generalsekretärs soll vier Jahre betragen. Die Amtsdauer des Generalsekretärs kann entweder für ein Jahr verlängert werden oder es kann eine Wiederwahl für die Zeit von vier Jahren erfolgen. |
| 8.02. | Wahlmodus: |
| a. | Die Wahl des Generalsekretärs erfolgt jeweils an der jährlichen Generalversammlung. |
| b. | Der Generalsekretär sollte als Person gewählt werden und nicht das Mitgliedsland; es soll auch ein Assistent für den Kandidaten zur Verfügung stehen, der die Geschäfte im Falle einer Krankheit weiterführen kann. |
| c. | Wenn die vierjährige Amtszeit des Generalsekretärs abgelaufen ist, soll der Exekutiv-Ausschuss eine Kandidatenliste aus 2 Personen erstellen, die bereit wären, die Wahl zu akzeptieren. |
| d. | Alle vorgeschlagenen Kandidaten sollen Persönlichkeiten sein, die sich einer positiven Zukunft der Worldloppet-Organisation widmen und Erfahrung in der Geschäftsleitung haben, zusammen mit der Fähigkeit, eine internationale Organisation wie Worldloppet zu leiten. |
| 8.03. | Pflichten des Generalsekretärs: |
| a. | Der Generalsekretär ist verantwortlich für die Administration und deren organisatorischen Tätigkeiten. |
| b. | bei der Ausübung dieser Pflichten muß er sich an die Regeln halten, die von der Versammlung für diese Organisation festgelegt wurden. |
| 8.04. | Gehalt:
Der Generalsekretär erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit kein Gehalt, jedoch sollen angemessene Ausgaben erstattet werden. |
| 8.05. | Der Generalsekretär kann für ein angemessenes Gehalt eine/n Assistenten/in für die Arbeit für Worldloppet einstellen. |
Artikel IX
VERSAMMLUNGEN |
| 9.01. | Das höchste Organ der Organisation ist die Generalversammlung (ordentliche bzw ausserordentliche Generalversammlung). Die Organisation hält im Jahr eiine ordentliche Generalversammlung, die in den vorliegenden Regeln und Bestimmungen des Worldloppet die jährliche Generalversammlung heißt. |
| 9.02. | Jedes Mitglied hat auf der jährlichen Generalversammlung oder auf außerordentlichen Versammlungen das Recht -, sich in einer der beiden offiziellen Sprachen auszudrücken. Sollte ein Mitglied sich nicht in einer der beiden offiziellen Sprachen ausdrücken können, muß das Mitglied selbst dafür sorgen, daß eine Übersetzung ins Deutsche oder Englische erfolgt. |
| 9.03. | Der Generalsekretär muß dafür Sorge tragen, daß die Weiterleitung der schriftlichen Anträge zu Änderungen, Ergänzungen - oder Verbesserungen der Satzung mit 30-tägiger Frist vor der jährlichen oder außerordentlichen Generalversammlung an jedes Mitglied erfolgt. |
| 9.04. | Leitung von Generalversammlungen |
| a. | Der erste Tagesordnungspunkt ist die Wahl eines Vorsitzenden von den teilnehmenden Mitgliedern, der dann diese Versammlung leiten wird. |
| b. | Der Zweck dieser Wahl ist, daß der Generalsekretär sich voll den Geschäften der Versammlung widmen kann. Dadurch bekommt auch jedes Mitglied die Chance, freier seine positive oder negative Meinung über die Leitung der Organisation in Bezug auf vergangene oder zukünftige Veranstaltungen zu äußern. |
| 9.05. | Stimmabgabe:
Wenn die Satzung das nicht anders vorschreibt, ist für einen Beschluss der Generalversammlung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
| a. | Jedes Mitglied hat eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe des Laufes |
| b. | Stimmabgabe durch Vollmacht ist unter keinen Umständen erlaubt. |
| c. | Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderungen können an der Generalversammlung mit mehr als Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
| d. | Für die Zieländerung der Tätigkeit des Verbandes ist die Zustimmung von allen Mitgliedern erforderlich. |
| 9.06. | Beschlußfähigkeit:
Die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder soll die beschlußfähige Mitgliederzahl bilden. Bei geringerer Beteiligung kann die Versammlung für eine Zeit von höchstens drei Monaten ab dem dafür angesetzten Datum vertagt werden. Der Generalsekretär soll die an der ursprünglich einberufenen Versammlung nicht anwesenden Mitglieder über den neu angesetzten Termin informieren. Eine beschlußfähige Mehrheit, wie oben erwähnt, ist für jede vertagte Versammlung ebenfalls erforderlich. |
| 9.07. | Jährliche Generalversammlung: |
| a. | Die jährliche Generalversammlung wird turnusgemäß von den Mitgliedern abgehalten und soll generell jedes Jahr im Monat Juni stattfinden. |
| b. | Der Ort und das Datum von jeder Generalversammlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils 2 Jahre im voraus auf der jährlichen Generalversammlung entschieden. |
| c. | Eine entsprechende Mitteilung muß allen Mitgliedern mindestens 60 Tage vor dem Datum der Versammlung zugehen. Eine ausführliche Aufstellung aller Tagesordnungs-Punkte für diese Versammlung muß mindestens 30 Tage vorher geschickt werden. |
| d. | Alle Mitglieds sollen auf der jährlichen Generalversammlung auf ihre eigenen Kosten anwesend sein. |
| 9.08. | Tagesordnung: |
| a. | Die Tagesordnung für die jährliche Generalversammlung wird vom Generalsekretär aufgestellt. Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte beinhalten:
1.Wahl des Vorsitzenden
2. Finanzbericht und Vorschau
3. Technische Belange
4. Daten der Läufe für die nächsten 2 Jahre
5. Ort der nächsten jährlichen Generalversammlung |
| b. | Die Mitglieder, die Punkte für die Tagesordnung haben, sollen diese mindestens 40 Tage vor der Versammlung dem Generalsekretär bekanntgeben. |
| c. | Eine ausführliche Aufstellung aller Tagesordnungs-Punkte für diese Versammlung muß mindestens 30 Tage vorher geschickt werden. |
| 9.09. | Aufgaben des Gastgeberlandes für die jährliche Generalversammlung: |
| a. | Das Gastgeberland ist für die Unterbringung der Delegierten und für den Versammlungsraum verantwortlich. Diese Vereinbarungen müssen so rechtzeitig getroffen werden, daß alle Mitglieder mindestens 90 Tage vorher verständigt werden können, zusammen mit einer Aufstellung der ungefähren Kosten. |
| b. | Das Gastgeberland ist verantwortlich für das Abendprogramm; außerdem sollte ein Tagesprogramm für die Begleitpersonen ausgearbeitet werden. |
| c. | Wenn das Gastgeberland spezielle Kontakte mit einer Fluglinie hat, sollte sich das Gastgeberland dafür einsetzen, daß die Mitglieder einen möglichst kostengünstigen Flugpreis erhalten. |
| d. | Es sollen keine Kosten für irgendwelche besonderen Vereinbarungen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen an Worldloppet weiterbelastet werden, außer eine Zweidrittel-Mehrheit befürwortet dies. |
| e. | Das Gastgeberland soll einen Schriftführer für das Protokoll in den zwei offiziellen Sprachen bereitstellen. Die Ausgaben dafür (außer den Reisekosten) werden von der Worldloppet-Organisation bezahlt. |
| 9.10. | Außerordentliche Generalversammlung:
Außerordentliche Generalversammlungen können vom Generalsekretär einberufen werden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens Zweidrittel der Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Punkte für diese Versammlung veranlaßt werden. Eine entsprechende Mitteilung muß allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher geschickt werden. |
Artikel X
WORLDLOPPET-PÄSSE, WORLDLOPPET-MASTERS (GOLD UND SILBER) |
| 10.01. | Jeder Langläufer hat die Möglichkeit, einen Worldloppet-Paß zu kaufen, in dem er/sie sich die Worldloppet-Läufe, an denen er/sie teilgenommen hat, bestätigen läßt. |
| 10.02. | Berechtigung:
Alle Langläufer weltweit sind berechtigt. |
| 10.03. | Kauf des Passes:
Der Worldloppet-Paß kann im Generalsekretariat oder bei jedem Worldloppet-Mitgliedslauf erworben werden. |
| 10.04. | Kosten:
Die Kosten werden auf der jährlichen Generalversammlung festgelegt. (Gleicher Preis für Gold und Silber) |
| 10.05. | Worldloppet Master Gold:
Ein Läufer, der an den offiziellen Läufen (Hauptläufe) in 10 verschiedenen Ländern teilgenommen hat (von denen wenigstens ein Lauf in Übersee), erhält ein Diplom, das ihm/ihr den Status eines Worldloppet-Gold-Masters bestätigt. Um dieses Diplom zu erhalten, muß der/die Läufer/in den Worldloppet-Paß an das Generalsekretariat senden. Ein Worldloppet-Master hat auch das Recht, die Master-Medaille vom Generalsekretariat zu erwerben. |
| 10.06. | Wordlloippet Master Silber:
Worldloppet erkennt auch diese Läufer an, die die offiziellen Kurzstrecken (mindestens 20 km) in 10 verschiedenen Ländern (von denen wenigstens ein Lauf in Übersee) absolviert haben. Diese Läufer erhalten dann ein Diplom in Silber, das ihm/ihr den Status eines Worldloppet-Silber-Masters bestätigt. Diejenigen Läufer, die an einer Mischung aus 10 Läufen (Kurzstrecken und Hauptläufe) teilgenommen haben, sind berechtigt, das Worldloppet-Silber- Diplom und -Medaille zu erhalten. |
| 10.07. | Silber- und Gold-Anstecknadeln:
An alle neuen Paßinhaber wird vom Generalsekretariat eine silberne Anstecknadel geschickt; eine spezielle goldene Anstecknadel wird an alle neuen Worldloppet-Gold-Master und eine spezielle silberne Anstecknadel wird an alle neuen Worldloppet-Silber-Master geschickt. |
Artikel XI
FIS MARATHON CUP |
| 11.01. | Worldloppet hat eine enge Zusammenarbeit mit FIS, um dne alljährlichen FIS Marathon Cup, der aus den Worldloppet-Läufen besteht, zu fördern. |
| 11.02. | Das Ziel von FIS Marathon Cup ist, den Status des Skilanglaufes zu bessern, die weltbesten Skisportler zur Teilnahme an Skimarathonen zu motivieren und größeres Presse- und Publikumsinteresse für die Wordlloppet-Läufe zu gewinnen. |
| 11.03. | Die Regeln von FIS Marathon Cup werden vom Unterausschuss des FIS Volksskisports in Zusammenarbeit mit der Worldloppet-Leitung aufgestellt und vom Worldloppet-Exekutivausschuss und FIS Langlauf-Ausschuss genehmigt. Mit der Einwilligung von beiden Parteien können diese Regeln bei Bedarf geändert werden. |
| 11.04. | Die Teilnehmer am FIS Marathon Cup werden auf den amtlichen Registrierungsformularen registriert. |
Artikel XII
REGELN UND BESTIMMUNGEN |
| 12.01. | Die Verabschiedung und Änderung von Regeln und Bestimmungen des Worldloppet erfolgt mit dem Beschluss der Generalversammlung gemäß den Regeln für die Satzungsänderung des Worldloppet. |